Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der am 14. Dezember 1957 gegründete Verein trägt den Namen MC „Bergring“ Teterow e.V. im ADAC.
  2. Sein Sitz befindet sich in Teterow, Gerichtsstand ist Güstrow
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow mit der Reg.-Nr. 20 eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Gemeinnützigkeit.
    1.1. Der Verein verfolgt im Sinne der Abgabenordung §§ 51 – 68 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    1.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der MC „Bergring“ Teterow e.V. verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Motorsportwesens.
    2.1. Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Verkehrsrecht.
    2.2. Sportliche Betätigung durch regelmäßige Trainingsstunden und Veranstaltungen von Motorradrennen.
    2.3. Die Zusammenarbeit mit der Kreisverkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und Erster Hilfe zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer.
    2.4. Die Förderung der Jugend, des Nachwuchses sowie des Amateursports.
    2.5. Die Förderung des Touren- und des Freizeitsportes.
    2.6. Zur Pflege der Tradition und Popularisierung des Motorsports und des Bergrings durch das „Bergring-Museum“.
  3. Der MC „Bergring“ Teterow e.V. im ADAC ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
  2. Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich unter Benutzung des Aufnahmeantrages des MC `s zu erfolgen. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig sind.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Fall ein Werturteil.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übersendung der Aufnahmebestätigung des Vereins.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  7. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziffer 6 bestehen.
  8. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  9. Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliederausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden.
  10. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.
    10.1. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat.
    10.2. Ein Ausschluss kann erfolgen bei Verstoß gegen die Satzung oder aufgrund derselben gefassten Beschlüsse, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonstige grobe Verstöße gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins.
  11. Von dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Erklärung zu benachrichtigen. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Abschluss-Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichtes vorgeladen werden, ihm ist ausreichend rechtlich Gehör zu gewähren.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für ein Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten, die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
  3. Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht, ruhen, wenn der laufende Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
  2. Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei sportlichen Veranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
  3. Vereinsmitglieder verhalten sich gegenüber den Verein loyal; Vereinsschädigendes Verhalten ist zu unterlassen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, von der Beitragszahlung sind sie befreit.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    – Die Mitgliederversammlung
    – Der Vorstand
    – Die Verwaltungsrevisoren
    – Die Kommissionen
  2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen werden zurückerstattet. Die Entscheidung hierfür trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben, sofern es sich hier um Organisationen des Motosportes handelt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet alljährlich, in der Regel in den Monaten Februar oder März, statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere
    – Die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben;
    – Die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes;
    – Die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr;
    – Die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien;
    – Die Wahl der Verwaltungsrevisoren und der Einsatz von Kommissionen;
    – Die Wahl des Schiedsgerichts gem. § 16;
    – Die Entscheidung über jede Änderung der Satzung;
    – Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
    – Die Bestätigung der Entscheidungen, die vom Vorstand gem. § 9 (6) getroffen wurden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes des ADAC Hansa e.V., nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Sportleiter
    5. dem Schriftführer
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft über 4 Jahre. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zu seiner Neuwahl entsprechend tätig.
  3. Der Vorstand besteht aus dem im § 9 (1) unter 1 bis 5 aufgeführten Mitgliedern, Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere die gesamte Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Verkehr mit den Verbänden und anderen Organisationen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern sie im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist
    – die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
  5. Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln, Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
  8. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied berufen werden, aber auch eine Aufgabenumverteilung im Vorstand ist möglich. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 10 Verwaltungsrevisoren

Die drei Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt, Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt haben. Die Verantwortlichen dürfen weder verwandt, noch verschwägert, noch Ehegatte eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes sein.

§ 11 Kommissionen
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.

§ 12 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 13 Beiträge
Die Art und Höhe der Beiträge, auch einmalige Leistungen, beschließt der Vorstand. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Februar jeden Jahres fällig.

§ 14 Wahlen und Abstimmung in der Mitgliederversammlung

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es genügt stets einfache Stimmenmehrheit, außer dem Punkt 1., 8. und 9. Anstrich im § 8, wofür eine 3/4 Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich ist. Schriftliche Abstimmung ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.

§ 15 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungen sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§ 16 Schiedsgerichtsbarkeit

  1. Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
  3. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die Amtszeit läuft über vier Jahre. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
  4. Jede Partei ernennt einen Beisitzer, Wenn ein von den Parteien ernannter Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt, oder die Übernahme oder die Ausführung des Amtes verweigert, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung des Gegners binnen einer zweiwöchigen Frist einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigem Gericht ernannt.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins an die Stadt Teterow. Der Übernehmer hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden.

Neufassung der Satzung des MC „Bergring“ Teterow anerkannt in der Jahreshauptversammlung vom 16. Januar 2009.

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